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Oberlandesgericht Köln, 21 U 36/94

Datum:
01.06.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 36/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0601.21U36.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 85 O 93/94
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. September 1994 (85 O 93/94) wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 125.157,45 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 25.1.1993 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin denjenigen Betrag zu erstatten, den diese auf Grund einer Inanspruchnahme der Fa. U. GmbH, A., durch den italienischen Fiskus auf Zahlung von italienischer Einfuhr-Umsatzsteuer wegen des Raubes von 671 Reifen und 41 sog. flaps (losen Gummibändern) in der Nacht vom 18. auf den 19. Januar 1993 in Al./Italien an den italienischen Fiskus zahlt oder an die Fa. U. GmbH erstattet, soweit diese die Steuer an den italienischen Fiskus zahlt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin, die diese trägt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 155.000,- DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Jede Partei kann die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
 
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