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1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 20.06.1994 -85 O 176/93- wird in Höhe von 6.888,22 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 30.09.1993 zurückgewiesen.
Insoweit ist das Teilurteil vorläufig vollstreckbar.
2. Im übrigen erklärt sich der 21. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln für unzuständig und verweist die Sache auf Antrag der Klägerin an das Oberlandesgericht Düsseldorf - Kartellsenat -.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin betreibt Verkauf, Verleih, Umrüstung, Service und Reparatur von US-Wohnmobilen. Die Beklagte ist die deutsche Tochterfirma des US-amerikanischen Wohnmobilherstellers A Industries. Die Parteien haben einen Kooperationsvertrag geschlossen; ein ebenfalls schriftlich formulierter Händlervertrag ist nicht unterschrieben worden. Vor ihrer Sitzverlegung nach B betrieb die Beklagte ihr Geschäft unter der gleichen Anschrift wie die Klägerin und in von der Klägerin gemieteten Räumen.
3Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung der Miete für Juli 1993 in Höhe von 6.888,22 DM verlangt.
4Außerdem hat sie der Beklagten die Verletzung des Kooperationsvertrages vorgeworfen und im Wege der Stufenklage Auskunft und Schadensersatz verlangt. Die Beklagte hat sich auf eine fristlose Kündigung des Vertrages berufen, sowie auf die Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 34 GWB.
5Durch das angefochtene Teilurteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche von ihr nach Deutschland importierten Neufahrzeuge, die von ihr in der Zeit vom 1.01.1993 bis zum 31.07.1994 anderen als der Klägerin zur Umrüstung für den deutschen Markt in Auftrag gegeben wurden oder von ihr selbst umgerüstet wurden und an die Klägerin 77.596,03 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 30.09.1993 zu zahlen.
6Gegen dieses Teilurteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich nunmehr in der Hauptsache auf die Unwirksamkeit des Kooperationsvertrages gemäß § 34 GWB und Art. 85 EGV und nur hilfsweise auf ihre fristlose Kündigung.
7Die Klägerin beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache - soweit es nicht um die Juli-Miete gehe - an das Oberlandesgericht Düsseldorf - Kartellsenat - zu verweisen.
9Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch bezüglich der Juli-Miete unbegründet. Im übrigen ist der Senat für die Entscheidung nicht zuständig, so daß die Sache auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Oberlandesgericht Düsseldorf, Kartellsenat, zu verweisen ist.
12Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Mietzins für die Geschäftsräume bis zum 31.07.1993 zu zahlen. Dies folgt aus § 557 Abs. 1 BGB. Ausweislich der Schriftsätze der Parteien vom 14. und 17.05.1993 war der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung beendet, so daß die Beklagte das Objekt sofort hätte räumen müssen. Sie ist dann Ende Juni 1993 ausgezogen, jedoch unstreitig ohne vorherige Ankündigung, so daß die Klägerin die Räume nicht schon zum 1.07., sondern erst zum 1.08.1993 wieder vermieten konnte. Den dadurch entstandenen Mietausfall hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen, wie das Landgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat. Die Berufungsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung dieses Punktes. Richtig ist, daß zwischen den Parteien ein schriftlicher Mietvertrag offenbar nicht abgeschlossen worden ist. Das war aber nicht erforderlich, da auch mündlich geschlossene Mietverträge wirksam sind. Von einem solchen ist hier auszugehen. Die Beklagte hat unstreitig die Räume genutzt und den vereinbarten Mietzins gezahlt. Ein Mietvertrag zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten und der Klägerin ist nicht feststellbar. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben vom 30.07.1991 (Bl. 209 f. d.A.), das die Beklagte vorgelegt hat. Die Berufung ist deshalb insoweit zurückzuweisen, da der Zinsanspruch nicht bestritten ist.
13Im übrigen ist die Sache auf den Hilfsantrag der Klägerin gemäß § 281 ZPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf - Kartellsenat - zu verweisen. Das Oberlandesgericht Köln ist insoweit nicht zuständig. Voraussetzung für eventuelle Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Klägerin ist die Wirksamkeit des Kooperationsvertrages, aus dem die Klägerin ihre Ansprüche herleitet. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die Nichtigkeit des Vertrages nach § 34 GWB oder die Unwirksamkeit nach Art. 85 EGV. Die Entscheidung über diese Fragen ist gemäß §§ 92, 93, 94, 97 GWB ausschließlich dem Oberlandesgericht Düsseldorf - Kartellsenat - zugewiesen, so daß die Sache an diesen zu verweisen ist, auch wenn, wie hier, das Landgericht nicht als „Kartellkammer“ tätig geworden ist. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des 6. Zivilsenats des OLG Köln (in NJW-RR 1994, 1389 ff.) an und nimmt auf sie Bezug.
14Die Kostenentscheidung ist insgesamt dem Schlußurteil vorzubehalten, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.