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Oberlandesgericht Köln, 20 W 9/95

Datum:
07.04.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 9/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0407.20W9.95.00
 
Schlagworte:
Anlaß zur Klageerhebung bei nicht fälliger Forderung
Normen:
ZPO § 93; BGB § 273
Leitsätze:

Anlaß zur Klageerhebung bei nicht fälliger Forderung

Auch wenn die Klageforderung zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht fällig war, kann der Beklagte gleichwohl Anlaß zur Klageerhebung gegeben haben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sein vorprozessuales Verhalten Anlaß zu der Annahme gab, die Erfüllung seiner zunächst begründeten und fälligen Forderung nur im Klagewege durchsetzen zu können und sich daran auch nichts ändere, wenn der Kläger das unmittelbar und erstmals vor der angekündigten Klageerhebung geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht ausräume. Für die Richtigkeit dieser Prognose kann auch das prozessuale Verhalten des Beklagten indiziell herangezogen werden.

 
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