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Oberlandesgericht Köln, 20 U 6/95

Datum:
16.06.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 6/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0616.20U6.95.00
 
Normen:
BGB §§ 276, 823, 847
Leitsätze:

Verkehrssicherungspflicht innerhalb eines Backwarengeschäfts

1. Wenn ein mit Backwaren beladener Kunde auf dem Weg von der Verkaufstheke zu Ladenausgang fällt, begründet dies nicht ohne weiteres den Beweis des ersten Anscheins, dies sei durch im Kundenbereich herabgefallene Krümmel verursacht worden.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fußbodenbelag nicht glatt, das Wetter trocken und keine näheren Anhaltspunkte zum Umfang etwa herabgefallener Krümmel vorgetragen werden.

 
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