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Oberlandesgericht Köln, 20 U 109/95

Datum:
15.12.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 109/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1215.20U109.95.00
 
Normen:
BGB §§ 276, 741, 826
Leitsätze:

Verhaltenspflichten von Miteigentümern in der Teilungsversteigerung

1. Die Teilhaber einer Rechtsgemeinschaft (§ 741 BGB) haften einander grundsätzlich nicht aus positiver Vertragsverletzung, wenn zwischen ihnen keine weitergehenden Rechtsbeziehungen bestehen.

2. Ein Teilhaber haftet den übrigen insbesondere nicht deshalb, weil er im Teilungsversteigerungstermin eine im Wesentlichen zutreffende Mängelliste mit dem Ziel verbreitet, den Zuschlag zu einem möglichst geringen Gebot zu erhalten; es sei denn, sein Vorgehen erfüllt die Voraussetzungen des § 826 BGB.

 
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