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Oberlandesgericht Köln, 1 W 52/95

Datum:
30.10.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 52/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1030.1W52.95.00
 
Normen:
ZPO § 91a
Leitsätze:

Eine Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen auch dann möglich, wenn die Sache mangels Zustellung der Klage zwar nicht rechtshängig geworden ist, der Beklagte aber auf andere Weise von der Anhängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage erfahren hat, deswegen einen Anwalt beauftragt und sich durch ihn freiwillig am Verfahren beteiligt hat.

 
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