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Oberlandesgericht Köln, 1 W 10/95

Datum:
23.03.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 10/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0323.1W10.95.00
 
Schlagworte:
PKH; VERWEISUNG; BINDUNG
Leitsätze:

Das Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nach Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht grundsätzlich an dessen Entscheidung gebunden, durch die einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. Eine abweichende Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist in einem solchen Fall nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Aufhebung gemäß § 124 ZPO zulässig.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Februar 1995 - 15 O 433/94 -, durch den der Klägerin Prozeßkostenhilfe verweigert worden ist, und der Nichtabhilfebeschluß vom 1. März 1995 aufgehoben.

 
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