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Oberlandesgericht Köln, 1 U 89/94

Datum:
16.03.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 89/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0316.1U89.94.00
 
Schlagworte:
Straßenverkehr, Autobahn, Wenden, Betriebsgefahr
Normen:
STVG §§ 7 I, 18 III, 17 I; PFLVG § 3,; STVO §§ 3 I S. 4, 18 VII
Leitsätze:

1) Im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG hat jeder beteiligte Fahrzeughalter die für den Grad des Verschuldens des anderen Teils oder der mitwirkenden Betriebsgefahr maßgeblichen Umstände zu beweisen. Die Beweislastgrundsätze des § 7 Abs. 2 StVG finden insoweit keine Anwendung.

2) Es gibt keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß eine Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h auf Autobahnen bei Fahren mit Abblendlicht einen groben, generell zur Mithaftung führenden Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO darstellt.

3) Der Versuch, einen LKW mit Hänger bei Dunkelheit und Regen auf einer Autobahn zu wenden, stellt ein außerordentlich grobes Verschulden dar, gegenüber dem eine Überschreitung der nach § 3 Abs. 1 S. 4 StVO gebotenen Geschwindigkeit um 14 km/h im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVO zurücktritt.

 
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