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Oberlandesgericht Köln, 19 W 46/95

Datum:
10.11.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 46/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1110.19W46.95.00
 
Normen:
KO § 60; ZPO §§ 91 A, 148
Leitsätze:

Aussetzung des Rechtsstreits eines Massegläubigers bei Unzulänglichkeit der Masse

Das Gericht kann den Rechtsstreit eines Massegläubigers gegen den Konkursverwalter in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Beendigung des Konkursverfahrens aussetzen, wenn der Konkursverwalter die Unzulänglichkeit der Masse einwendet. 2. Erfüllt sodann der Konkursverwalter die Forderung des Gläubigers und erklären die Parteien daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, dann sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits nicht deshalb nach § 91 a ZPO aufzuerlegen, weil die Leistungsklage zwischenzeitlich unzulässig geworden war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Konkursverwalter die Erfüllung der Forderung vor Klageerhebung längere Zeit grundlos verzögert hatte.

 
Tenor:

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 
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