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Oberlandesgericht Köln, 19 W 30/95

Datum:
09.08.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 30/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19W30.95.00
 
Normen:
ZPO § 252
Leitsätze:

Streit über Verfahrensbeendigung durch Vergleich.

Geht der Streit der Parteien darum, ob ein Vergleich das Verfahren insgesamt oder nur einen Teil desselben erledigt hat, so ist das bisherige Verfahren auf Antrag durch Terminsanberaumung fortzusetzen.

 
Tenor:

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 
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