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Oberlandesgericht Köln, 19 W 25/95

Datum:
06.09.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 25/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0906.19W25.95.00
 
Normen:
ZPO § 93;
Leitsätze:

Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage

ZPO § 93 Der Gläubiger einer titulierten Forderung gibt (noch) keine Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn er dem Schuldner gegenüber zum Ausdruck bringt, auf die Durchsetzung des Anspruchs zu verzichten, sofern eine vergleichsweise Regelung getroffen werden kann.

 
Tenor:

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 
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