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Oberlandesgericht Köln, 19 W 15/94

Datum:
11.01.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 15/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0111.19W15.94.00
 
Schlagworte:
STREITWERT; AUFRECHNUNG; HILFSAUFRECHNUNG
Normen:
§ 19 ABS. 3 GKG
Leitsätze:

Streitwerterhöhung durch Aufrechnung nur bei Hilfsaufrechnung

1. Erklärt der Beklagte im Rechtsstreit die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Haupt- oder Hilfsaufrechnung handelt. 2. Ist die Klageforderung teilweise unstreitig, soll (nur) die Aufrechnung zum Erlöschen der Klageforderung führen und ist deshalb nicht nur hilfsweise erklärt. 3. Ist die zur Aufrechnung gestellte Forderung nur unzureichend substantiiert, erhöht sich der Streitwert dennoch bis zum Betrag der Klageforderung, es sei denn die Gegenforderung wäre so wenig substantiiert, daß eine entsprechende Klage als unzulässig abgewiesen werden müßte.

 
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