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Oberlandesgericht Köln, 19 U 69/95

Datum:
09.09.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 69/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0909.19U69.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 42 O 21/94
Schlagworte:
Fälligkeit Werklohnanspruch
Normen:
BGB § 631
Leitsätze:
Kann eine vom Unternehmer entwickelte Steuerungssoftware (hier: für eine Mehlverwiegungsanlage) nicht vollständig installiert werden, weil nach seiner und des Bestellers übereinstimmender Beurteilung zunächst ein in die Anlage integriertes Eichprogramm eines anderen Herstellers geändert werden muß, und unternimmt der Besteller entgegen einer Absprache mit dem Unternehmer nichts, um diese Änderung zu veranlassen, dann kann der Unternehmer auch vor vollständiger Fertigstellung und Abnahme seines Werkes den Werklohn verlangen.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 21.10.1994 - 42 O 21/94 - wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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