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Oberlandesgericht Köln, 19 U 69/94

Datum:
15.12.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 69/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1215.19U69.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 17 O 354/93
Schlagworte:
Unrichtigkeit Schiedsgutachten
Normen:
BGB § 319
Leitsätze:
Ein Schiedsgutachten (hier: über die Bezugsfertigkeit eines Hauses) ist auch dann offenbar unrichtig, wenn es streitige tatsächliche Vorgaben ungeprüft übernimmt und sich nicht damit befaßt, ob von einem Vorgutachter festgestellte erhebliche Mängel nachhaltig beseitigt sind, ohne gleichzeitig darzulegen, warum es auf Feststellungen hierzu nicht ankomme.
 
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.1.1994 - 17 O 354/93 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-faßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.232,78 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 16.5.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewie-sen. 2. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 54 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 46 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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