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Oberlandesgericht Köln, 19 U 48/95

Datum:
23.06.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 48/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0623.19U48.95.00
 
Schlagworte:
ANSCHEINSBEWEIS GEGEN DEN AUFFAHRENDEN
Normen:
STVG §§ 7, 17; STVO § 4; VVG 69, 158 H
Leitsätze:

Haftung des Halters und des Haftpflichtversichers bei Veräußerung eines Fahrzeuges; Anscheinbeweis gegen den Auffahrenden

StVG §§ 7, 17; StVO § 4; VVG 69,158 h 1. Beim Verkauf eines Kraftfahrzeuges geht die tatsächliche Verfügungsgewalt regelmäßig mit der Übergabe auf den Erwerber über, der ab diesem Zeitpunkt auch die Kosten zu tragen hat und als Halter anzusehen ist. Die Haftung des Versicherers besteht fort, da der Erwerber in den Vertrag eintritt, es sei denn der Vertrag gilt wegen Abschlusses einer neuen Versicherung als gekündigt ( §§ 69, 158 h VVG). 2. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, wenn der Auffahrende beweist, daß der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund grundlos (nicht verkehrsbedingt) stark gebremst hat. Die bloße Möglichkeit grundlosen Bremsens, reicht nicht aus. Ein grundloses (nicht verkehrsbedingtes) Abbremsen kann auch vorliegen, wenn das Bremsen zu spät und zu heftig erfolgt, so daß zwar das Bremsen selbst nicht, wohl aber dessen Stärke grundlos ist.

E nt s c h e i d u n g s

 
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