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Oberlandesgericht Köln, 19 U 34/95

Datum:
29.09.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 34/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0929.19U34.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 510/93
Schlagworte:
Verwirkung Vergütungsanspruch Wartungsvertrag
Normen:
ZPO §§ 138 III, 288 I; BGB § 242
Leitsätze:
Der Abschluß eines Hardware-Wartungsvertragesist eine einfache Rechtstatsache,die von den Parteien äzugestandenô werden kann( §§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO ). Ein Wartungsunternehmer verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er die Wartungsgebühr rückwirkend ab Vertragsbeginn für einen längeren Zeitraum (hier 2 ¢ Jahre) fordert, in dem ihm der Wille zur Ausführung des Vertrages deshalb fehlte, weil er sich des Abschlusses des Wartungsvertrages gar nicht bewußt war.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27. Oktober 1994 - 12 O 510/93 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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