Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Unzulässigkeit des Teilurteils bei Stufenklage
1. Es ist zulässig, neben einer Auskunftsklage als erster Stufe einer Stufenklage zugleich in einer Leistungsklage einen Betrag zu beziffern, den der Kläger jedenfalls glaubt beanspruchen zu können. Ob es sich der Sache nach insgesamt, also unter Einschluß des Zahlungsantrags, um eine Stufenklage handelt (bejahend: BGH, WM 1972, 1121 und LM § 254 ZPO Nr. 8, verneinend BGH, NJW 1989, 2821), bleibt offen. 2. Die bezifferte Leistungsklage darf nicht durch Teilurteil abgewiesen werden, solange nicht über die Auskunftsklage entschieden ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung des Klägers führt in dem im Tenor angegebenen Umfang zur Aufhebung des landgerichtlichen Teilurteils nach § 539 ZPO und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Teilurteil war unzulässig, soweit die Zahlungsklage abgewiesen worden ist, um die es in der Berufungsinstanz allein geht.
3Es liegt ein Fall vor, daß ein Kläger neben der Auskunftsklage auch schon einen Betrag beziffert, den er jedenfalls glaubt beanspruchen zu können. Das ist als Klageantrag zulässig (BGH WM 1972, 1121; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 254 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO 19. Aufl., § 254 Rn. 3). Nach BGH a.a.O. (so auch BGH LM § 254 ZPO Nr. 8) handelt es sich zwar nicht der Form, aber der Sache nach insgesamt um eine Stufenklage nach § 254 ZPO, auch soweit es um den Zahlungsantrag zu A. geht, und obwohl der Kläger nur den Antrag zu B. ausdrücklich als Stufenklage bezeichnet hat. In der Entscheidung in NJW 1989, 2821 sieht der BGH dagegen eine Stufenklage nur in den das bezifferte Klagebegehren übersteigenden Anträgen. Was richtig ist, kann offen bleiben. Denn nach allen genannten Entscheidungen ist es unzulässig, über die bezifferte Leistungsklage insbesondere - wie hier - negativ zu entscheiden, solange offen ist, daß der Kläger seinen Anspruch aufgrund der vom Beklagten verlangten Auskünfte untermauern kann. Vielmehr ist in einem solchen Fall zunächst durch Teilurteil über die Auskunftsklage zu entscheiden (BGH LM § 254 ZPO Nr. 8; WM 1972, 1121; NJW 1989, 2821 [2822]; s.a. BGHZ 10, 385, 386 = NJW 1954, 70; Thomas/Putzo, a.a.O., Rn. 6; Zöller/Greger, a.a.O.). Das Landgericht konnte vorher nicht abschließend beurteilen, ob dem Kläger ein Pflichtteilsanspruch - jedenfalls - in der beantragten Höhe zustand. Nichts anderes sagt im Grunde das Urteil auf Seite 6 selbst, daß nämlich auch ein Mindestanspruch des Klägers bisher nicht festgestellt werden könne. Dann durfte aber die Klage deshalb nicht abgewiesen werden, vielmehr war abzuwarten, was sich nach Erteilung der Auskunft ergab.
4Nun liegen allerdings inzwischen Gutachten zu den 3 Punkten des Auskunftsurteils vor, die aber vom Kläger alle inhaltlich angegriffen und von der Beklagten in der Berufungserwiderung nicht näher erörtert werden. Der Kläger hält die ermittelten Werte für zu niedrig, meint aber, sie deckten in jedem Fall den zur Zeit verfolgten Zahlungsanspruch. Ob das der Fall ist, ist nach abschließender Stellungnahme der Parteien und ggf. nach Ergänzung der Beweisaufnahme zu entscheiden. Dabei dürfte sich nach dem jetzigen Stand der Sache eine Gesamtbereinigung in einem Zuge empfehlen. Nichts zuletzt deshalb hat der Senat davon abgesehen, nach § 540 ZPO selbst zu entscheiden.
5Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten. Einer Vollstreckbarkeitserklärung diese Urteils bedarf es nicht (Zöller/Gummer, a.a.O., § 538 Rn. 4).
6Wert der Beschwer der Beklagten: 20.148,21 DM
72