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Oberlandesgericht Köln, 19 U 295/94

Datum:
12.06.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 295/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0612.19U295.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 84/92
Schlagworte:
KAUF AUF PROBE; ZUG UM ZUG VERURTEILUNG BEI ANNAHMEVERZUG
Normen:
BGB §§ 496, 274
Leitsätze:

Kauf auf Probe; Zug um Zug Verurteilung bei Annahmeverzug

1. Überläßt der Verkäufer dem Käufer einen ,Testkoffer" zum Ausprobieren durch einen Kunden des Käufers, liegt ein Kauf auf Probe vor, bei dem der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung durch den Käufer steht. Um den Schwebezustand zeitlich zu begrenzen, können die Parteien eine Billigungsfrist vereinbaren oder der Verkäufer kann einseitig eine angemessene Frist setzen. Ist die Sache dem Käufer zur Besichtigung übergeben worden, gilt sein Schweigen bis zum Ablauf derFrist als Billigung. 2. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB führt auch bei Annahmeverzug des Beklagten zur Zug um Zug Verurteilung nach § 274 BGB.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.8.1994 - 23 O 84/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen nur in Höhe von 5% geschuldet werden und die Zahlung insgesamt nur zu erfolgen hat Zug um Zug gegen Herausgabe folgender Gegenstände:

1 Conway-Koffer Typ 25100

1 TOSHIBA-Laptop T 2000SX incl. DOS 3.3, S/N: 05115038

1 Diconix 15O Plus

Es wird festgestellt, daß die Beklagte sich bezüglich der oben angeführten Gegenstände im Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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