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Oberlandesgericht Köln, 19 U 293/94

Datum:
14.07.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 293/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0714.19U293.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 96/93
Schlagworte:
Sachmängelhaftung Filmrecorder PC
Normen:
BGB § 459
Leitsätze:
1. Bei einem Filmrecorder, dessen Aufgabe es ist, Grafiken, die von EDV-Programmen erstellt worden sind, in Farbdias umzuwandeln, die mit einem Projektor vorgeführt werden können, gehört es zu dem gewöhnlichen Gebrauch, Grafiken, die unter einem gängigen Standardsystem ( DOS 5.0 und Windows 3.1 ) erstellt worden sind, zu transformieren. Ist das Gerät hierzu nicht in der Lage, ist das ein Sachmangel. Ein Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, daß nach dem derzeitigen Stand der Technik ein Gerät, das den berechtigten Käufererwartungen nach dem als gewöhnlich vorauszusetzenden Gebrauch entspricht, nicht existiere. Wenn er seine Haftung ausschließen will, muß er klar auf die eingeschränkte Funktionstüchtigkeit für bestimmte Bereiche, die zum gewöhnlichen Gebrauch gehören, hinweisen.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 19.10.1994 - 14 O 96/93 - abgeändert . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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