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Oberlandesgericht Köln, 19 U 268/94

Datum:
09.08.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 268/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U268.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 146/94
Schlagworte:
Entschädigung Vorenthaltung Leasing Kündigung
Normen:
BGB §§ 273, 557
Leitsätze:
Ist in den AGB eines Leasingvertrages bestimmt, daß der Leasingnehmer die vereinbarten Raten für die Dauer der Vorenthaltung der Leasingsache weiterzuzahlen hat, wenn er nach Beendigung des Leasingvertrages die Leasinggegenstände trotz Aufforderung nicht herausgibt, besteht ein solcher Anspruch nicht, wenn der Leasingnehmer sich berechtigerweise auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB beruft. Das gilt allerdings nicht, wenn der Leasingnehmer die Sache nicht nur zurückbehält, sondern auch weiter nutzt.
 
Tenor:
Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.10.1990 - 21 O 146/94 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.642,67 DM nebst 4% Zinsen seit dem 11.7.1993 zuzahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin unter Abweisung im übrigen verurteilt, an den Beklagten folgende Gegenstände herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 11.642,67 DM nebst 4% Zinsen seit dem 11.7.1993: ein PC ..... ein PC ..... ein Drucker ... ein Drucker ...... vier Stühle. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 56 % und der Beklagte 44%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 25% und der Beklagte 75 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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