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Oberlandesgericht Köln, 19 U 262/94

Datum:
30.06.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 262/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0630.19U262.94.00
 
Schlagworte:
BESTÄTIGUNG EINES ANFECHTBAREN GESCHÄFTS
Normen:
BGB §§ 144, 535, 539
Leitsätze:

Ausschluß der Gewährleistung bei vorbehaltloser Annahme der Mietsache in Kenntnis des Mangels; Bestätigung eines anfechtbaren Geschäfts

1. Nimmt der Mieter eine als ,Neumaschine" bezeichnete Werkzeugmaschine vorbehaltslos an, obwohl er eindeutige Gebrauchsspuren an der Maschine bemerkt hat, kann er keine Minderung mit der Begründung geltend machen, die Maschine sei nicht neu, sondern gebraucht. Ebenso ist ein Kündigungsrecht nach §§ 539 S. 2, 542, 543 BGB ausgeschlossen. 2. Nimmt der Mieter einer Maschine diese vorbehaltlos als Erfüllung an, benutzt sie anschließend über mehrere Monate und läßt ein fehlendes Teil vom Vermieter noch nachträglich anbringen in Kenntnis der Tatsache, daß der Vertrag anfechtbar war, kann sein Verhalten als Bestätigung eines anfechtbaren Geschäftes zu bewerten sein.

 
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