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Oberlandesgericht Köln, 19 U 235/94

Datum:
29.05.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 235/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0529.19U235.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 480/89
Schlagworte:
Mithaftung Zusammenstoss schleudern Wohnanhänger Gespann
Normen:
StVG §§ 7, 17, StVO § 1
Leitsätze:
Kommt es auf der Autobahn zum Zusammenstoß zwischen einem auf der Überholspur fahrenden Pkw und einem schleudernden Wohnanhängergespann, so kann der Pkw-Fahrer den Nachweis der Unabwendbarkeit nicht führen, wenn er vorträgt, nur den Verkehr auf seiner Fahrspur beobachtet zu haben und deshalb die sich über mehrere hundert Meter erstreckenden Pendel- und Schleuderbewegungen des Gespannes nicht wahrgenommen zu haben. Vielmehr ergibt sich aus dieser Einlassung ein Verschulden (Verstoß gegen § 1 StVO).
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.09.1994 - 21 O 480/89 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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