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Oberlandesgericht Köln, 19 U 227/94

Datum:
09.08.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 227/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U227.94.00
 
Normen:
BGB §§ 985, 1006
Leitsätze:

Eigentum an Teppichen, die während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von einem Pertner ersteigert wurden.

An Teppichen, die von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Beisein des anderen ersteigert werden und die dazu bestimmt sind, in der gemeinsamen Wohnung ausgelegt zu werden, erlangt derjenige Partner, dem der Zuschlag erteilt worden ist, zunächst das Alleineigentum. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB greift in diesem Fall nicht zugunsten des anderen Partners. Vereinbaren die Partner, daß der vom Steigerer entrichtete Gestehungspreis hälftig getragenwerden soll, so wird der andere Partner mit der Zahlung seines Anteils Miteigentümer.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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