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Oberlandesgericht Köln, 19 U 153/93

Datum:
03.05.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 U 153/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0503.19U153.93.00
 
Normen:
GG ART 103; ZPO §§ 286, 357
Leitsätze:

Recht des Prozeßgegners auf Teilnahme am Sachverständigentermin trotz Geheimhaltungsinteresse und Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen

Das Interesse einer Partei an der Wahrung von Betriebsgeheimnissen rechtfertigt es nicht, der Gegenpartei die Einsicht in von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen (hier: Wirtschaftsprüfer) zur Erstellung des Gutachtens herangezogene Geschäftsunterlagen zu verweigern und ihr in diesem Zusammenhang das Betreten der Büroräume verwehren, in denen der Sachverständige diese Geschäftsunterlagen prüft.

 
Tenor:

Der Antrag des Beklagten vom 09.03.1995, den Kläger persönlich von der Mitwirkung bei Tätigkeiten des Sachverständigen in der Praxis des Beklagten auszuschließen und ihm nur zu gestatten, sein Mitwirkungsrecht durch einen zu beruflicher Verschwiegenheit - auch ihm gegenüber - verpflichteten Wirtschaftsprüfer seines Vertrauens auszuüben, wird zurückgewiesen.

 
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