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Oberlandesgericht Köln, 18 W 8/95

Datum:
30.03.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 W 8/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0330.18W8.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 332/93
Schlagworte:
WIEDEREINSETZUNG; VERSCHULDEN
Normen:
ZPO § 234
Leitsätze:

Keine Wiedereinsetzung bei vom Mandanten verschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung, Verschulden

ZPO § 234 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann nicht gewährt werden, wenn die Partei das durch Niederlegung bereits wirksam zugestellte Versäumnisurteil auf dem Postamt abholt, den ihr ausgehändigten, mit dem Datum der Niederlegung versehenen Briefumschlag zerreißt und wegwirft, ohne sich dieses Datum einzuprägen oder zu notieren und deshalb der Einspruch verspätet eingelegt wird.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.

 
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