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Oberlandesgericht Köln, 18 W 16/95

Datum:
29.05.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 W 16/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0529.18W16.95.00
 
Schlagworte:
SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN; EINSTWEILIGE VERFÜGUNG
Normen:
ZPO §§ 485, 935, 940
Leitsätze:

Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, daß der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Individualanspruch schlüssig behauptet. Ist Ziel des Antrags, den gegenwärtigen Zustand einer Sache zum Zweck der Erhaltung eines Beweismittels zu sichern, kommt der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Dem Antragsteller steht insoweit nur das selbständige Beweisverfahren zur Verfügung.

 
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