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Oberlandesgericht Köln, 18 W 14/95

Datum:
15.05.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 W 14/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0515.18W14.95.00
 
Schlagworte:
KOSTEN; RÜCKNAHME
Normen:
ZPO §§ 269 Abs. 3, 485
Leitsätze:

Wird dasselbe Rechtsschutzgesuch zweimal bei Gericht eingereicht und dem Gegner zugestellt, weil der Antragsteller davon ausging, das erste Gesuch sei in Verlust geraten und nimmt er nach Aufklärung des Irrtums daraufhin das zweite Gesuch zurück, liegt darin keine die Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 ZPO auslösende Rücknahme.

 
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