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Oberlandesgericht Köln, 18 U 145/94

Datum:
02.03.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 145/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0302.18U145.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 628/93
Schlagworte:
AGB; Darlehen
Normen:
§ 9 AGBG
Leitsätze:

Nachfolgende Bestimmungen über die Verzinsung eines Darlehns:

,I.1. Verzinsung: Das Darlehen ist mit 7,5 v.H. jährlich zu verzinsen. ...Die Zinsen werden ab Auszahlungstag aus dem jeweils valutierten Kapital berechnet; Tilgungsbeträge werden jeweils zum Ende des laufenden Kalenderjahres vom Kapital abgeschrieben. Die Zinsen sind in mtl. Teilbeträgen am 30. eines jeden Monats zu zahlen. .... I.3. Effektivzinsangaben gem. Preisangabenverordnung: Der anfängliche effektive Jahreszins beträgt 8,25 v.H. .... I.5. Rückzahlung: Tilgungsdarlehen: Tilgung mit 9,5 v.H. jährlich des ursprünglichen Darlehensbetrages zzgl. der durch die Rückzahlung ersparten Zinsen. Die jährliche Leistungsrate (Zinsen und Tilgung) beträgt z.Z. 68.000,-- DM. Sie ist in mtl. Teilbeträgen von 5.666,67 DM zu den Zinsterminen, erstmals am 30.12.1986 zu zahlen."

sind nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.6.1994 - 20 O 628/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.083,29 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 der Beklagten auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 8/9 und die Beklagte 1/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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