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Oberlandesgericht Köln, 18 U 128/94

Datum:
16.02.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 128/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0216.18U128.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 24/94
Normen:
§ 9 AGBG; § 123 BGB; § 125 BGB
Leitsätze:
1. Die Klausel im AGB eines Neuwagenhändlers, wonach der Vertrag erst durch schriftliche Annahmeerklärung des Verkäufers zustandekommt, dient nur Beweiszwecken. Das Schriftformerfordernis ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertragsschluß. 2. Die Klausel im AGB eines Neuwagenhändlers, wonach der Käufer 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern kann, binnen angemessener Frist zu liefern, ist wirksam (Bestätigung von BGH NJW 1982, 331). 3. Der Umstand, daß ein in Deutschland gekauftes und auszulieferndes Fahrzeug im Ausland hergestellt worden ist, stellt regelmäßig keinen Grund dar, die Kaufvertragserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB anzufechten.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 15. Juni 1994 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 24/94 - teilweise abgeändert und neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9,95 % Zinsen von 43.000,-- DM für die Zeit vom 23. Oktober 1993 bis 22. März 1994 sowie 40,-- DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Im üb-rigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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