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Oberlandesgericht Köln, 17 W 366/94

Datum:
23.01.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 366/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0123.17W366.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 54/93
 
Tenor:
Unter Zurückweisung der (Anschluß-) Beschwerde der Klägerin und des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die von der Beklagten nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 26. August 1993 an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 6.595,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. September 1993 festgesetzt. Im übrigen wird das Kostenfestsetzungsbegehren der Klägerin vom 14. September 1993 zurückgewiesen. Die nach einem Streitwert von 2.204,-- DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 47/100 und die Beklagte zu 53/100. Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 49/100 und die Beklagte 51/100.
 
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