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Oberlandesgericht Köln, 17 W 240/94 + 241/94

Datum:
14.06.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 240/94 + 241/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0614.17W240.94.241.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 326/93
 
Tenor:
I. Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der über 2.723,91 DM lautende Kostenfestsetzungsbeschluß, der gegen beide Beklagte ergangen ist, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die aufgrund des am 2. Februar 1994 vor dem Landgericht Bonn abgeschlossenen Vergleichs (9 O 326/93) von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.463,14 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. März 1994 festgesetzt. Der Beklagte zu 2) hat der Klägerin weitere 260,77 DM nebst 4% Zinsen seit dem vorgenannten Tage zu erstatten. Die Beschwerde der Klägerin gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluß wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens über die Erinnerungen/Beschwerden gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluß werden wie folgt verteilt: Von der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte zu 1) 2/5 zu tragen. Von den der Klägerin im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagte zu 1) 28% und der Beklagte zu 2) 18% zu tragen. Der Klägerin werden 66% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 71% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) auferlegt. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. II. Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der gegen diesen ergangene, über 1.626,31 DM lautende Kostenfestsetzungsbeschluß unter Zurückweisung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die aufgrund des am 2. Febraur 1994 vor dem Landgericht Bonn abgeschlossenen Vergleichs (9 O 326/93) von der Beklagten zu 1) an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden - neben den von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern zu erstattenden Kosten - auf 1.213,42 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. März 1994 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag der Klägerin vom 25. Februar 1994 und ihre Beschwerde gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluß werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens über die Erinnerungen/Beschwerden gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluß werden wie folgt verteilt: Von der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 3/5 und der Beklagte zu 1) 2/5 zu tragen. Von den übrigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin 2/3, der Beklagten zu 1) 1/3 auferlegt.
 
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