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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 7/95

Datum:
13.01.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 7/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0113.16WX7.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 T 706/94
Schlagworte:
Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebehaft gegen Ausländer.
Normen:
§ 57 ABS. 2 NR. 5 AUSLG;
Leitsätze:
Die die Anordnung von Abschiebehaft rechtfertigende Annahme, ein Ausländer wolle sich der Abschiebung (z.B. durch Untertauchen) entziehen, muß sich auf konkrete Umstände stützen. Die bisherige beharrliche Weigerung des Ausländers, trotz rechtkräftiger Ausreiseverpflichtung freiwillig auszureisen, begründet allein noch nicht die Erforderlichkeit der Haft zur Sicherung der Abschiebung, sondern rechtfertigt nur die Abschiebung als solche.
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 6. Januar 1995 werden der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. Dezember 1994 - 4 T 706/94 - und der Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 21. Oktober 1994 - 50 XIV 2017/B - aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft wird zurückgewiesen. Dem Beteiligten zu 2) werden die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren und Rechtsbe-schwerdeverfahren auferlegt.
 
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