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G r ü n d e :
2Das Schreiben vom 16.3.1995 war als sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen zu behandeln, nachdem Frau R. einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden der in der Beschwerdeinstanz mit der Sache befaßten Kammer beim Landgericht Köln vom 17.3.1995 nicht widersprochen hat.
3Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht den Formerfordernissen des § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG entspricht. Erfolgt - wie im vorliegenden Fall - die Einlegung der weiteren Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerdeschrift vom 16.3.1995 enthält aber nur die Unterschrift der im Auftrag des Betroffenen tätig gewordenen Frau R.. Im Hinblick auf die Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung an den Betroffenen durch das Landgericht sowie auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist am heutigen Tage war ein Hinweis auf den Formmangel nicht angezeigt.
4Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14, 15 FEVG.