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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 188/95

Datum:
10.11.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 188/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1110.16WX188.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 104/95
Schlagworte:
Kostenlast im WEG-Verfahren
Normen:
WEG § 47
Leitsätze:
Auch unter Berücksichtigung des § 47 Satz 2 WEG sind einem Antragsteller dann alle Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner aufzuerlegen, wenn er das WEG-Verfahren zu Unrecht gewählt hat und wenn ihm im an sich zuständigen Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit diese Kosten gem. § 91 ZPO aufzuerlegen gewesen wären.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 4.10.1995 wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14.9.1995 - 8 T 104/95 - zu Ziffer 1 abgeändert. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
 
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