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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 167/94

Datum:
09.01.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 167/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0109.16WX167.94.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 44/94
Schlagworte:
Wohnungseigentum; Beschluss; WEG-Versammlung
Normen:
§ 10 ABS. 3 WEG; § 10 ABS. 4 WEG
Leitsätze:
Maßgeblich für die Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung ist wegen ihrer Drittwirkung (§ 10 Abs. 3, 4 WEG) allein der protokollierte Wortlaut und der Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung ergibt.
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 1994 werden der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. Oktober 1994 - 8 T 44/94 - sowie teilweise der Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 25. Januar 1994 - 28 II 135/93 WEG - abgeändert. Der Zahlungsantrag wird zurückgewiesen. Die in 1. Instanz entstandenen Gerichtskosten tragen die Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Die Gerichtskosten der Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
 
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