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Oberlandesgericht Köln, 16 W 73/94

Datum:
11.01.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 73/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0111.16W73.94.00
 
Schlagworte:
EINSTWEILIGE VERFÜGUNG; LEISTUNGSVERFÜGUNG
Normen:
§ 935 ZPO; § 938 ZPO
Leitsätze:

Einstweilige Verfügungen, die bereits zur uneingeschränkten Befriedigung des Hauptsacheanspruchs des Antragstellers führen, sind nur ganz ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen ist, wenn darüberhinaus die geschuldete Handlung, soll sie ihren Sinn nicht verlieren, so kurzfristig zu erbringen ist, daß die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, und wenn der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden ganz außer Verhältnis steht zu dem Schaden, der dem Antragsgegner aus der sofortigen - vorläufigen - Erfüllung droht.

 
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