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Oberlandesgericht Köln, 16 W 62/95

Datum:
18.12.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 62/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1218.16W62.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 0 566/94
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht in Straßenbahnzügen
Normen:
BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze:
Straßenbahnunternehmen müssen sicherstellen, daß nachts auch die hinteren Wagen längerer Züge in kürzeren Abständen daraufhin kontrolliert werden, ob sich dort etwa Gefahrenquellen für hilflose Fahrgäste (Betrunkene usw.) entwickeln können. Kann sich in einem der hinteren Wagen über mehrere Minuten ein Brand ausbreiten, ohne daß der Fahrer des Straßenbahnzuges dies bemerken und Hilfe organisieren kann, so hat das Unternehmen seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 3. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.8.1995 - 3 0 566/94 - abgeändert. Dem Antragsteller wird zur vorläufigen unentgeltlichen Rechtsverfolgung im ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihm wird Frau Rechtsanwältin B. H. in K. beigeordnet.
 
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