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Oberlandesgericht Köln, 16 W 48/95

Datum:
20.12.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 48/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1220.16W48.95.00
 
Schlagworte:
Aussetzung des Verfahrens auf Klauselerteilung
Normen:
AVAG § 37 ABS. 1
Leitsätze:

EuGVÜ Art. 38 Abs. 1, AVAG § 37 Abs. 1 Das Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einem vorläufig vollstreckbaren Titel nach dem EuGVÜ ist im Hinblick auf das gegen den Titel eingelegte Rechtsmittel nach Art. 38 EuGVÜ regelmäßig nur dann auszusetzen, wenn die zu vollstreckende Entscheidung erkennbar fehlerhaft ist, so daß ein Erfolg des Rechtsmittels ohne weiteres zu erwarten ist. In allen übrigen Fällen ist dem Interesse des Vollstreckungsschuldners dadurch hinreichend genüge getan, daß die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht wird.

Rechtskraft:
Die Entscheidung ist unanfechtbar
 
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