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Oberlandesgericht Köln, 16 W 46/95

Datum:
12.09.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 46/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0912.16W46.95.00
 
Schlagworte:
PKH-BEHANDLUNG VON KREDITVERBINDLICHKEITEN
Normen:
ZPO § 115;
Leitsätze:

ZPO § 115 Auch nach dem neuen Prozeßkostenhilferecht sind alte Kreditverbindlichkeiten, die der Antragsteller vor Kenntnis der Prozeßführungsnotwendigkeit eingegangen war, nicht ohne Prüfung abzusetzen, ob die Übernahme der Verpflichtung angemessen und notwendig war. Ermöglicht der Antragsteller trotz Hinweises eine solche Überprüfung nicht, müssen die Tilgungsraten für derartige Verbindlichkeiten ohne Berücksichtigung bleiben.

 
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