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Oberlandesgericht Köln, 16 W 42/95

Datum:
14.08.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 42/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0814.16W42.95.00
 
Schlagworte:
Herausforderung (Provokation) als Begründung für Halterhaftung
Normen:
StVG § 7 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs.
Leitsätze:

Wer Jugendlichen sein auf eine größere Geschwindigkeit hin ausgebautes Mofa vorführt, provoziert deren Wunsch, dieses Fahrzeug einmal auszuprobieren. Stellt er das Fahrzeug danach unbeaufsichtigt, wenn auch abgeschlossen, in der Nähe der Jugendlichen ab, so entfällt seine Halterhaftung nicht, wenn einer der Jugendlichen sich des Fahrzeugs bemächtigt, um eine Probefahrt zu unternehmen und dabei einen Unfall verursacht.

 
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