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Oberlandesgericht Köln, 16 W 26/95

Datum:
24.04.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 26/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0424.16W26.95.00
 
Schlagworte:
Vollstreckung eines auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Titels Zwangsvollstreckung
Normen:
ZPO §§ 887, 888;
Leitsätze:

Ein auf Auskunft und Rechnungslegung lautender Titel ist dann nach § 887 ZPO zu vollstrecken, wenn die Erfüllung des titulierten Anspruchs durch Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich ist, ohne daß es hierbei der Mitwirkung des Schuldners persönlich (- etwa durch Mitteilung persönlichen Wissens an den Sachverständigen -) bedürfte

 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 7.3.1995 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 2.2.1995 - 3 O 191/94 - wird diese Entscheidung aufgehoben und der Antrag der Klägerin vom 9.12.1994, gegen die Beklagte ein Zwangsgeld festzusetzen, abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
 
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