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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 90/95

Datum:
07.07.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 90/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0707.16WX90.95.00
 
Schlagworte:
BINDUNG AN RECHTSWEGENTSCHEIDUNG
Normen:
GVG § 17a Abs. 5
Leitsätze:

§ 17a Abs. 5 GVG ist auf das Verhältnis von Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht entsprechend anzuwenden. Das Beschwerdegericht ist daher an eine die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte stillschweigend bejahende Entscheidung des Amtsgerichts unabhängig davon gebunden, ob das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat.

 
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