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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 83/95

Datum:
19.07.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 83/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0719.16WX83.95.00
 
Schlagworte:
Abwägung des Informationsinteresses bei Kabelanschluß
Normen:
WEG §§ 14, 22 ABS. 1 S. 2;
Leitsätze:

Ein Wohnungseigentümer muß den Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft, das Haus an das Breitkabelnetz anzuschließen und die bisher vorhandene Dachantenne zu demontieren, hinnehmen, wenn diese Veränderung seine bisherigen Möglichkeiten des Rundfunk- und Fernsehempfangs nicht spürbar ( - wohl aber in geringem Umfange -) beeinträchtigt, während die Neuerung den übrigen Eigentümern zusätzliche Informationsmöglichkeiten verschafft. Das verfassungsmäßig geschützte Informationsinteresse des einzelnen und der Gemeinschaft muß insoweit gegeneinander abgewogen werden.

 
Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 vom 10. Mai 1994 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06. April 1995 - 29 T 37/94 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

 
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