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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 71/95

Datum:
03.05.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 71/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0503.16WX71.95.00
 
Schlagworte:
FGG-VERFAHREN; AUSLÄNDER; AUSREISEPFLICHT;
Normen:
AUSLG § 57; ASYLVERFG § 10 ABS. 2;
Leitsätze:

Wirksame Zustellung der Anordnung der Ausreisepflicht

Der die Abschiebehaft anordnende Richter muß selbständig prüfen, ob die Ausreisepflicht des Betroffenen vollziehbar angeordnet wurde. Letzteres ist nicht der Fall, wenn dem Ausländer der Verwaltungsakt, durch den er ausreisepflichtig werden sollte (§ 42 Abs. 2 AuslG), nicht wirksam zugestellt wurde. Ein vergeblicher Zustellungsversuch an eine Anschrift, an der der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr aufhalten durfte, kann die Folgen des § 10 Abs. 2 S. 1 AsylverfG nicht auslösen.

 
Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 12. April 1995 wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 05. April 1995 - 3 T 84/95 - abgeändert:

Der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 10. Februar 1995 - 41 XIV 2791/B - wird aufgehoben.

Der Antrag auf Anordnung von Abschiebunghaft wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat die im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen zu erstatten.

 
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