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Wirksame Zustellung der Anordnung der Ausreisepflicht
Der die Abschiebehaft anordnende Richter muß selbständig prüfen, ob die Ausreisepflicht des Betroffenen vollziehbar angeordnet wurde. Letzteres ist nicht der Fall, wenn dem Ausländer der Verwaltungsakt, durch den er ausreisepflichtig werden sollte (§ 42 Abs. 2 AuslG), nicht wirksam zugestellt wurde. Ein vergeblicher Zustellungsversuch an eine Anschrift, an der der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr aufhalten durfte, kann die Folgen des § 10 Abs. 2 S. 1 AsylverfG nicht auslösen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 12. April 1995 wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 05. April 1995 - 3 T 84/95 - abgeändert:
Der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 10. Februar 1995 - 41 XIV 2791/B - wird aufgehoben.
Der Antrag auf Anordnung von Abschiebunghaft wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) hat die im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen zu erstatten.
G r ü n d e
2Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 Ausländergesetz, 27, 29 FGG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
3Die Anordnung der Abschiebungshaft war aufzuheben, da die Betroffene nach den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen nicht ausreisepflichtig ist und damit die Anordnung von Abschiebungshaft gem. § 57 Ausländergesetz nicht zulässig war.
4Die Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz ist noch nicht gem. § 67 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz erloschen, da die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 09.01.1995 nicht wirksam an die Betroffene zugestellt worden ist und damit die Entscheidung nicht unanfechtbar geworden ist.
5Nach dem Inhalt des Ablehnungsbescheides (Bl. 8 d. A.) erfolgte die Zustellung unter der Anschrift H. Aufnahmeeinrichtung. Die Zustellung hätte aber gem. § 10 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz unter der Anschrift Erstaufnahmeeinrichtung M., R.straße 11 - 15, M. als letzter bekannten Anschrift der Betroffenen erfolgen müssen, denn nach der von der Betroffenen unter dem 05.12.1994 in Sch. unterschriebenen ,Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" (Bl. 26 u. 51 d. A.) ist als zuständige Aufnahmeeinrichtung, zu der die Betroffene sich unverzüglich zu begeben hatte, die Erstaufnahmeeinrichtung in M. bestimmt.
6Die Betroffene ist entgegen dem Vortrag in der Antragsschrift nicht am 05.12.1994, sondern bereits am 02.12.1994 über den Flugplatz F. am M. nach D. eingereist und hat dort am selben Tag eine ,Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende" (Bl. 68 d. A.) unterschrieben, mit der sie der Aufnahmeeinrichtung Am W.S. 12 in Sch. zugewiesen wurde. Entgegen dem Inhalt des Schreibens der Zentralausländerbehörde M. vom 31.03.1995 (Bl. 67. d. A.) ist die Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung M. vom 05.12.1994 durch die H. Erstaufnahmeinrichtung für Flüchtlinge Sch. als ausstellende Behörde an die Betroffene ausgehändigt worden.
7Damit war die Entscheidung des Bundesamts vom 09.01.1995 an die zuletzt bekannte Anschrift in M. zuzustellen.
8Der Zustellungsmangel ist nicht gem. § 9 Abs. 1 VwZG dadurch geheilt worden, daß dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen durch das Landgericht eine Kopie des vom Antragsteller zur Akte gereichten Ablehnungsbescheids übersandt worden ist und er Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens genommen und damit Kenntnis von dem Ablehnungsbescheid erlangt hat.
9§ 9 Abs. 1 VwZG ist nicht anzuwenden, da mit der Zustellung des Bescheides die Frist zur Klageerhebung beginnt, § 9 Abs. 2 VwZG.
10Ist somit der Ablehnungsbescheid vom 09.01.1995 mit der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung nicht wirksam zugestellt worden, so ist die Aufenthaltsgestattung der Betroffenen noch nicht erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 3, 4 Asylverfahrensgesetz) und die Betroffene nicht gem. § 42 Ausländergesetz zur Ausreise verpflichtet. Da die Ausreisepflicht aber Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 2 Ausländergesetz ist, war unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 10.02.1995 aufzuheben und der Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft zurückzuweisen.
11Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, da aus den vorgenannten Gründen ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrags auf Anordnung der Abschiebungshaft nicht vorlag (§ 16 FEVG).
12Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00 DM
13Dr. Schuschke Becker Schneider
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