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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 6/95

Datum:
13.02.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 6/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0213.16WX6.95.00
 
Schlagworte:
WEG; GEMEINSCHAFTSORDNUNG; ÄNDERUNG
Normen:
§ 10 WEG;
Leitsätze:

Wohnungseigentümer haben gegenüber den übrigen Teilhabern an der Gemeinschaft dann einen Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an ihr als grob unbillig erscheinen lassen. Für die Annahme des Vorliegens grober Unbilligkeit muß ein strenger Maßstab gelten. Die vorschnelle Änderung getroffener Vereinbarungen aus Billigkeitsgründen würde nicht nur den Grundsatz aushöhlen, daß einmal Vereinbartes grundsätzlich bindet, sie hätte auch zur Folge, daß die für die Funktionsfähigkeit jeder Wohnungseigentümergemeinschaft dringend erforderliche Rechtssicherheit nicht mehr gewährleistet wäre.Nicht jede Ungleichsbelastung mit Kosten innerhalb der Gemeinschaft stellt bereits eine grobe Unbilligkeit dar.

 
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführer vom 15.12.1994 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 17.11.1994 - 29 T 73/94 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerdeführer haben die Gerichtskosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 
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