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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 50/95

Datum:
28.04.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 50/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0428.16WX50.95.00
 
Schlagworte:
RECHTSMITTEL; FRIST; WIEDEREINSETZUNG;
Normen:
FGG § 22 II;
Leitsätze:

(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Weist der Rechtsanwalt den Mandanten rechtzeitig auf eine Rechtsmittelfrist hin und beauftragt ihn der Mandant dann erst nach Fristlauf mit der Einlegung des Rechtsmittels, so trifft den Mandanten selbst ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausschließendes Mitverschulden auch dann, wenn der Ablauf der Rechtsmittelfrist im Büro des Rechtsanwalts unverschuldet (- einmaliger Fehler einer sonst zuverlässigen, sorgfältig ausgewählten Büroangestellten -) nicht beachtet worden war.

 
Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29. März 1995 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16. Februar 1995 - 2 T 4/94 WEG - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 
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