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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 26/95

Datum:
13.02.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 26/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:0213.16WX26.95.00
 
Schlagworte:
BETREUUNG; ANORDNUNG
Normen:
§ 1896 ABS. 1 BGB;
Leitsätze:

Eine medizinische Problemlage, der der Betroffene sich verschließt, genügt allein nicht für die Anordnung der Betreuung. Vielmehr muß eine der im Gesetz genannten medizinischen Beeinträchtigungen gerade zur Folge haben, daß der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann. Dies ist gegebenenfalls von amtswegen aufzuklären. Allein der Umstand, daß der Betroffene aus mangelnder Einsicht in seine Erkrankung die freiwillige Mitwirkung bei dieser Aufklärung verweigert, rechtfertigt nicht den Schluß, der Betroffene sei derart beeinträchtigt, daß ohne weiteres die vorläufige Betreuung angeordnet werden müsse.

 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.1.1995 - 6 T 260/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt :

Der Beschluß des Amtsgerichts Bergheim vom 30.6.1994 - 71 XVII 1143 - wird

aufgehoben.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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