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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 219/95

Datum:
13.12.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 219/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1213.16WX219.95.00
 
Schlagworte:
HÖCHSTDAUER DER ABSCHIEBEHAFT
Normen:
AUSLG § 57 ABS. 2 SATZ 4
Leitsätze:

Aus § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG i.V. m. § 57 Abs. 3 S. 1 AuslG läßt sich entnehmen, daß die Höchstdauer der Abschiebehaft von 6 Monaten nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf, sondern daß abgesehen von besonderen Ausnahmefällen eine Dauer von 3 Monaten nicht überschritten werden soll.

Rechtskraft:
Die Entscheidung ist unanfechtbar
 
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