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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 208/95

Datum:
29.11.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 208/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1995:1129.16WX208.95.00
 
Normen:
AUSLG § 57 ABS. 2;
Leitsätze:

Die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 5 AuslG allein ist nicht ausreichend, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen. Die verfassungskonforme Auslegung der Norm erfordert immer zusätzlich die Feststellung von Umständen, die den Verdacht begründen, der Betroffene werde, wenn seine Abschiebung ansteht, für die Behörde nicht ohne besondere Umstände sogleich erreichbar sein. Es stellt keine besondere Erschwernis für die Behörde dar, wenn sie den Aufenthaltsort des Betroffenen bei dem Rechtsanwalt, der den Betroffenen schon in der Vergangenheit ständig gegenüber der Behörde vertreten hat, sogleich und ohne Umstände erfahren kann.

Rechtskraft:
Die Entscheidung ist unanfechtbar
 
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