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Folgen unterbliebener Vorschußzahlung im WEG-Verfahren
Zahlt im WEG-Verfahren der antragstellende Wohnungseigentümer nicht den vom Gericht angeforderten Vorschuß, um die übrigen Mitglieder der WEG-Gemeinschaft am Verfahren beteiligen zu können (Zustellungskosten), so ist der Antrag auch nach vergeblicher Fristsetzung nicht zurückzuweisen, sondern lediglich das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
G r ü n d e
2Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Amtsgericht den Antrag wegen fehlender Zahlung des Auslagenvorschusses nicht zurückweisen durfte, sondern das Ruhen des Verfahrens hätte anordnen müssen.
3Das Amtsgericht hat mit Recht und zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, gemäß § 8 Abs. 1 KostO einen Auslagenvorschuß vom Antragsteller eingefordert. Es entsprach auch pflichtgemäßem Ermessen, die Vornahme des beantragten Geschäfts von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen (§ 8 Abs. 2 KostO). Das Sicherungsinteresse der Staatskasse überwog, da ein Interesse der übrigen Beteiligten - der Verwalterin und der übrigen Wohnungseigentümer - an einer beschleunigten Entscheidung über die Einsichtnahme des Antragstellers in Verwaltungsunterlagen und über eine Auskunftserteilung durch die Verwalterin nicht ersichtlich war.
4Jedoch ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO nicht, daß ein Antrag wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses zurückzuweisen ist, sondern lediglich, daß das beantragte Geschäft so lange unterbleibt, daß also das Verfahren so lange ruht, wie der Vorschuß nicht gezahlt ist (vgl. BVerfG E 10, 264, 269; BayObLGZ 1971, 289, 292; Palandt-Bassenge, § 48 WEG Rz. 1). Die Zurückweisung eines Antrags wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Ruhen des Verfahrens verbietet. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
5Die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts waren daher aufzuheben, weil sie auf demselben Rechtsverstoß beruhen. Da es keiner weiteren Sachaufklärung bedarf, konnte der Senat selbst das Ruhen des Verfahrens anordnen.
6Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Die Entscheidung löst keine Gerichtsgebühren aus. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Es bestand kein Anlaß, von dem sich aus § 47 Satz 2 WEG ergebenden Grundsatz abzuweichen, daß die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
7Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00 DM.
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